Die zivilrechtliche Qualifikation der kontrollierten FL-Stiftung in Liechtenstein und Deutschland

Die zivilrechtliche Qualifikation der kontrollierten FL-Stiftung in Liechtenstein und Deutschland

Zahlreiche liechtensteinische Stiftungen neueren und älteren Datums weisen einen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland auf. Die diskretionäre Ermessensstiftung modernen Typs wird in Deutschland als eigenständiges Zivil- und Steuerrechtssubjekt anerkannt. Das Vermögen einer kontrollierten Stiftung mit umfassenden mandatsvertraglichen oder statutarischen Stifterrechten, wie sie in vergangenen Jahrzehnten verbreitet war, wird dem Stifter steuerlich zugerechnet. Darüber hinaus neigt die deutsche Finanz- und Zivilrechtsprechung dazu, der kontrollierten liechtensteinischen Stiftung – zu Unrecht – die zivilrechtliche Existenz abzusprechen oder das Rechtsverhältnis der Stiftungsbeteiligten als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren. Der vorliegende Beitrag, der in der Liechtensteinischen Juristenzeitung (LJZ 2023, 173-192) erschienen ist, setzt sich mit der zivilrechtlichen Qualifikation der kontrollierten Stiftung in Liechtenstein und der einschlägigen deutschen Rechtsprechung auseinander.

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